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AGBs

Allgemeine Geschäfts- und Vertragsbedingungen

I. Allgemeines, Geltungsbereich

1. Diese Geschäfts- und Vertragsbedingungen (nachfolgend: Vertragsbedingungen) gelten für alle Verträge, die wir mit unseren Bestellern abschließen ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäfts- und Vertragsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren  Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für den Verzicht auf die Schriftform.

3. Unsere Vertragsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB und juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich rechtlichen Sondervermögen.

4. Unsere Vertragsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, auch wenn bei den zukünftigen Geschäften nicht unmittelbar auf die Vertragsbedingungen hingewiesen wird.

II. Zustandekommen des Vertrages, Bindungsfrist, Angebotsunterlagen

1. Unsere Angebote sind freibleibend und gelten nur innerhalb der im Angebot bezeichneten Bindungsfrist, längstens jedoch 4 Wochen ab Datum des Angebots. Der Besteller ist an eine Bestellung 4 Wochen gebunden.

2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für alle schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

III. Preise/Zahlungsbedingungen

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise "ab Werk", ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.

2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe  am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Vergütung ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz  zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, daß uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

IV. Leistungszeit

1. Unsere Liefer- oder Ausführungsfristen beginnen frühestens mit Zustandekommen des Vertrages. Ferner setzt der Beginn der von uns angegebenen oder vereinbarten Leistungszeit die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung unser Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus, so insbesondere die Beibringung der vom Besteller ggf. zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, sowie Bezahlung einer vereinbarten Vorauszahlung.

2. Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt werden. Ansonsten gelten angemessene Lieferfristen. Angaben mit „ca.“, „gegen“ usw. bezeichnet keine verbindlichen Fristen, sondern geben nur den voraussichtlichen Liefertermin an.

3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu Ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt worden ist.

4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen.

5. Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.

6. Die Leistungsfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Verfügungsbereiches liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei unseren Unterlieferanten eintreten.

7. Im Falle technischer Weiterentwicklungen und/oder Verbesserungen sind wir berechtigt, die Lieferfrist um einen angemessenen Zeitraum zu verschieben, wobei der Besteller hiervon rechtzeitig in Kenntnis zu setzen ist.

V. Haftung, Ergänzung und Schadenersatz

        Unbeschadet der Bestimmungen über die Gewährleistung bei Mängeln sowie anderer in diesen Bedingungen getroffener spezieller Regelung gilt in Fällen einer Pflichtverletzung durch uns oder eines Erfüllungsgehilfen folgendes:

  1. Der Besteller hat uns zur Beseitigung der Pflichtverletzung eine angemessene Nacherfülungsfrist zu gewähren.
  2. Erst nach erfolglosem Ablauf der Nacherfüllungsfrist kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz verlangen.
  3. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist:
  • Schadenersatzansprüche des Bestellers hinsichtlich der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sind weder ausgeschlossen noch beschränkt.
  • Schadenersatz kann der Besteller nur in Fällen grobfahrlässiger Pflichtverletzung von uns oder grobfahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verlangen sowie bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir – außer in Fällen von Grobfahrlässigkeit oder Vorsatz – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
  • Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der Reparatur für Personenschäden oder Sachschänden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich durch uns schriftlich zugesichert wurden, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Gegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

VI. Versendung und Gefahrübergang

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung "ab Werk" vereinbart.

2. Ist die Versendung des zu bearbeitenden Gegenstandes vereinbart, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung von Liefergegenständen in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem die Ware von uns an ein zuverlässiges Transportunternehmen unserer Wahl übergeben wird. Erfolgt die Lieferung durch unsere eigenen Mitarbeiter, eigenen Transportmittel oder von uns beauftragte Transportunternehmen, geht die Gefahr mit Beginn des Transportvorganges über.

3. Ist die Versendung des zu bearbeitenden Gegenstandes vereinbart und verzögert sich der Versand durch Umstände, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits im Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Durch die Verzögerung entstehende Kosten, insbesondere Lagerkosten, hat der Besteller zu fragen.

4. Auf Wunsch des Bestellers kann die Lieferung, soweit dies versicherbar ist, gegen Verlust, Beschädigung oder sonstiges versichert werden. Die Versicherungskosten gehen zu Lasten des Bestellers.

 

VII. Eigentumsvorbehalt; Sicherheiten

1. Der Liefergegenstand bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehender Ansprüche unser Eigentum.

2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung des Liefergegenstandes untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen.

3. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Es wird vermutete, dass die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllt sind, wenn der Schätzwert der uns zustehenden Sicherheiten 150 % des Wertes der gesicherten Ansprüche erreicht oder übersteigt. Uns steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

4. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, auch ohne Fristsetzung die Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen und/oder - erforderlichenfalls nach Fristsetzung - vom Vertrag zurückzutreten; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes liegt keine Rücktrittserklärung durch uns, es sei denn dies wird ausdrücklich erklärt. 

5. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln, insbesondere diesen auf eigene Kosten gegen Verlust oder anderes ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller dies auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

6. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist. Ist dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

7. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so werden wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Liefergegenstand.

8. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so werden wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt dazu entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

9. Der Besteller tritt uns alle Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

 

VIII. Mängelrechte

1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln unserer Leistungen beträgt 1 Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) oder § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringungen von Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür besteht). Die im vorstehenden Satz ausgenommenen Fälle unterliegen einer Verjährungsfrist von 5 Jahren.

2. Die Verjährungsfristen nach vorstehender Ziffer 1. gelten auch für sämtliche Schadenersatzansprüche gegen den Auftragnehmer, die mit dem Mangel in Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadenersatzansprüche jeder Art gegen uns bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist der vorstehenden Ziffer 1, Satz 1.

3. Die Verjährungsfristen nach den Ziffer 1. und 2. gelten jedoch mit folgender Maßgabe:

  • Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit wir eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat.
  • Die Verjährungsfristen gelten für Schadenersatzansprüche zudem nicht bei einer grobfahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung, im Falle schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die nicht in der Lieferung einer mangelhaften Sache bzw. der Erbringung einer mangelhaften Werkleistung bestehen, in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Verjährungsfristen für Schadenersatzansprüche gelten auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

4. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Versendung, bei Werkleistungen mit der Abnahme.

5. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

6. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

7. Wir sind im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall zur Neulieferung bzw. – Herstellung  verpflichtet. Das Verlangen des Bestellers auf Nacherfüllung/Nachbesserung hat schriftlich zu erfolgen. Uns ist für die Nacherfüllung/Nachbesserung eine angemessene Frist einzuräumen. Ist die Leistung/Lieferung nachzubessern, so ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Nachbesserungsversuch gegeben. Schlägt die Nacherfüllung/Nachbesserung fehl, so steht uns das Recht zu, zu mindern oder – wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist – nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Die Anwendung der §§ 478, 479 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) bleibt unberührt. Unberührt bleibt auch unser Recht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Bedingungen Schadenersatz zu verlangen.

8. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Besteller, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Lieferung bzw. Leistung an einen anderen Ort als unsere Niederlassung verbracht werden, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Die Anwendung des § 478 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) bleibt unberührt. Unbeschadet weitergehender Ansprüche von uns hat der Besteller im Falle einer unberechtigten Mängelrüge uns die Aufwendungen zur Prüfung und – soweit verlangt - zur Beseitigung des Mangels zu ersetzen.

9. Für Mängel, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind, leistet wir keine Gewähr: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung; fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder von ihm beauftragte Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung; Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder von Austauschwerkstoffen; ungeeigneter Baugrund; chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse. Die vorgenannten Ausschlussgründe gelten nicht sofern sie von uns zu vertreten sind. Dem Besteller obliegt es, die für den Vertragsgegenstand erforderlichen Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten in regelmäßigen Abständen fachgerecht durchzuführen.Auf Elektroteile besteht generell kein Gewährleistungsanspruch.

IX. Abschließende allgemeine Bedingungen

1. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Geschäftssitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.

2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftsort gleichzeitig auch Erfüllungsort.

3. Sind einzelne Teile dieses Vertrages unwirksam, so bleiben die übrigen Vereinbarungen verbindlich.

4. Änderungen dieses Vertrages sind nur schriftlich wirksam. Mündliche Zusagen sind nicht bindend, es sei denn, diese sind durch uns schriftlich bestätigt worden

(Stand 01/2012)